Aktuelle Regelungen im AÜG

Das müssen Sie über das AÜG wissen.

Gesetzliche Änderungen sind im Detail oft sehr unübersichtlich. Deswegen haben wir hier für Sie die wichtigsten Eckpunkte des bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zusammengefasst, das am 01. April 2017 in Kraft getreten ist:

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Höchstüberlassungsdauer

  • Die Höchstüberlassungsdauer pro Zeitarbeiter je Kunde beträgt 18 Monate.
  • Um eine neue 18-monatige Frist beginnen zu können, müssen zwischen den zwei Zeiträumen mindestens 3 Monate und 1 Tag liegen. Anderenfalls werden die Überlassungszeiten miteinander aufgerechnet.
  • Ein Wechsel der Zeitarbeitsfirma hebelt die Höchstüberlassungsdauer in Ihrem Unternehmen nicht aus.
  • Maßgeblich für die Berechnung ist der „Entleiher“. Ein Tätigkeits- oder Projektwechsel bricht die 18-monatige Frist nicht.
Equal_Pay_Geld

Equal Pay

  • Der Grundsatz des „Equal Pay“ gilt nach 9 Monaten Arbeit bei einem Unternehmen.

  • Equal Pay bedeutet, dass dem Leiharbeiter eine Entlohnung in gleicher Höhe wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer Ihres Unternehmens zusteht. Equal Pay findet Anwendung auf alle auf der Lohnabrechnung vermerkten Bruttovergütungsbestandteile ihrer festen Arbeitnehmer.

  • Dazu zählen: Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsanspruch und -entgelt, die Nutzung sozialer Einrichtungen im Betrieb (Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung, Beförderungsmittel), vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge und Sonderzahlungen.

  • Der Anspruch auf Equal Pay besteht erstmalig ab dem 01. Januar 2018.

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